Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

AG GlüStV NRW

§ 20 Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-1 (1) Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsinhaberinnen und -inhabern ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis- und Konzessionserteilung auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-2 (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 selbst oder durch eine von ihr beauftragte Dritte oder einen von ihr beauftragten Dritten durchführen. Die Nutzung einer Legende nach § 9 Absatz 2a Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalterin oder des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 teilnehmen.

§ 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-4 (4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür, soweit diese im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht,

1. im Rundfunk,

2. soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

3. soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

Zuständigkeiten, die sich aus dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter richten, können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen Zulassungsbehörde beziehungsweise der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-5 (5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist ausschließlich zuständig für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit keine ländereinheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-6 (6) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf andere Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-7 (7) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür im terrestrischen Bereich einschließlich der Maßnahmen nach § 15 und des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, zuständig, soweit nicht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 etwas anderes geregelt ist. Des Weiteren sind sie zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einschließlich der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten nach § 28a Absatz 1 Nummer 29 bis 36 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Hinblick auf in Gaststätten bereitgehaltene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-8 (8) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder anderer Länder sowie mit den für die Aufsicht über die Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor zuständigen Behörden, den örtlichen Ordnungsbehörden sowie den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/20#abs-9 (9) Betriebsbezogene Untersagungs- oder Schließungsverfügungen der zuständigen Behörde wirken ohne erneute Bekanntgabe auch gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers oder der Veranstalterin oder des Veranstalters.

§ 19 § 21